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   BGH, 20.07.2006 - IX ZR 72/04   

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https://dejure.org/2006,13245
BGH, 20.07.2006 - IX ZR 72/04 (https://dejure.org/2006,13245)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2006 - IX ZR 72/04 (https://dejure.org/2006,13245)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2006 - IX ZR 72/04 (https://dejure.org/2006,13245)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verhinderung der Verjährung hinsichtlich noch nicht eingeklagter Zugewinnausgleichsansprüche

  • Judicialis

    ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675 § 280
    Haftung eines Anwalts wegen Verjährung von Ansprüchen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.06.1993 - IX ZR 206/92

    Anwaltshaftung wegen unterlassener Verjährungsunterbrechung - Verjährung und

    Auszug aus BGH, 20.07.2006 - IX ZR 72/04
    Sofern hierzu die Erhebung einer Leistungsklage lediglich auf den vom Amtsgericht im Vorprozess errechneten Betrag des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht sicher ausreichte, wie die Beklagten meinen, hätten sie nach dem Grundsatz des sichersten Weges auf andere Weise sicherstellen müssen, dass nicht Verjährung eintrat (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 611 ff).
  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 168/11

    Verjährungshemmung für Zugewinnausgleichsanspruch durch Stufenklage

    Insbesondere hätte sie unter ausdrücklichem Hinweis auf den drohenden Eintritt der Verjährung darauf hinwirken müssen, dass die Klägerin alsbald selbst ihrer sich aus dem Anerkenntnisurteil ergebenden Verpflichtung zur Bekanntgabe ihres eigenen Endvermögens nachkam, und sie hätte gegen den Ehemann aus dem Anerkenntnisurteil vollstrecken oder auf andere Weise dafür Sorge tragen müssen, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nicht verjährte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 75/10, NJW 2011, 2889 Rn. 12; Beschluss vom 20. Juli 2006 - IX ZR 72/04, Rn. 2 nv).
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